Einschätzung der Rechtslage.

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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon Kreisverkehr00 » 17.10.2014 13:35

isabeau hat geschrieben:Ein schönes Beispiel dafür ist wenn ich mit dem Maserati herumfahre, (Bild in einem anderen Trade von mir)

Nein, in deinem anderen "Thread" ist kein Bild, weil du die Verlinkung nicht hinbekommen hast.
Ist aber nicht so schlimm, weil sich hier eh niemand für deinen Fuhrpark interessiert, welchen du aus unerklärlichen Gründen in jedem dritten Beitrag erwähnst :roll:
Solltest du mit dem Maserati doch noch irgendetwas kompensieren wollen, kannst du den Link ja nochmal überprüfen ...

isabeau hat geschrieben:z.B. die Beschleunigungskraft, die ein M auf die Straße bringt....das kann schon meine Fahrschulmaschine.

Du bist hier in einem Z3 Forum unterwegs. Hier gibt es M Fahrer. Willst du die mit Absicht provozieren oder denkst du einfach nicht darüber nach was du schreibst? :roll:
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon tbsxyzzz » 17.10.2014 13:48

:2thumpsup: und ich finde eigentlich Provokationen nicht schlecht.
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon Murdock » 17.10.2014 14:15

Hallo

Im allgemeinen geht es sicherlich um die Differenzen die zwischen einigen Autofahrern und Motorradfahrern herrschen.
Ich bin einige Maschinen gefahren, darunter Honda CBR 600/ CBR 900, Kawasaki ZX 9R und zuletzt die Kawasaki ZX 12R. Letztere
beschleunigt in 2,7 Sekunden auf 100 Km/h und in 7 Sekunden auf 200 Km/h.

Dennoch, so ein Verhalten wie in dem Video ist in meinen Augen asozial, denn der Fahrer gefährdet sich, seine Sozia
und auch andere Verkehrsteilnehmer. Man überholt nicht bei Gegenverkehr zwischen den Fahrzeugen, daß entspricht
nicht mal mehr einem Überholen bei unklarer Verkehrslage und ist somit auch nicht mehr im Bereich einer Ordnungswidrigkeit.

Hier ist vielmehr bereits der Tatbestand von § 315c StGB (Abs.1, Nr.2b), insbesondere hinsichtlich grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem
Verhalten, zu prüfen.



§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1.ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Hier steht also keine Ordnungswidrigkeit mehr im Raum sondern zumindest der Verdacht einer Straftat der auch einen
Führerscheinentzug des Motorradfahrers nach sich ziehen kann.

Ein Motorrad ist -in der Regel- immer schneller in der Beschleunigung als ein Pkw. Der Vergleich zum ///M ist wie
Äpfel mit Birnen vergleichen.

Vorausschauend sollte eigentlich jeder Verkehrsteilnehmer sein, daß sollte man in jeder Fahrschule lernen. Als Motorradfahrer
sollte man stets so fahren das man sich niemals (!) auf sein Vorfahrtrecht verläßt und durch eine angepasste Geschwindigkeit
den Pkw Fahrern die Chance gibt die Geschwindigkeit des Motorrads einigermaßen einzuschätzen, alleine schon um der eigenen
Gesundheit willen.

Wenn ich allerdings immer wieder sehe wie manche 2-rädrigen Vollpfosten sich auf den Straßen verhalten, dann kann ich diese
auch nicht bedauern wenn sie irgendwann in Einzelteilen auf der Straße liegen. Das Risiko das von denen teilweise eingegangen
wird ist irgendwann nicht mehr kalkulierbar und das ist vielen von denen ziemlich egal. Das rechtfertigt nicht das vorsätzliche Öffnen
einer Fahrzeugtüre um dem Motorradfahrer Schaden zuzufügen. Aber der Vorsatz muss erstmal bewiesen werden.

Natürlich gibt es solche Vollpfosten auch zur genüge unter den Autofahrern.


Der Biker in dem Video ist in meinen Augen -unabhängig von dem Unfall- ein Vollidiot!!!


Kreisverkehr00, Ja, er will provozieren.....immer und immer wieder, das ist doch mehr als offensichtlich.
Bei mir klappt das wohl nicht :thumpsup:






Gruß Dirk
Zuletzt geändert von Murdock am 17.10.2014 14:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon foZZZy » 18.10.2014 06:41

So dann doch noch endlich auch meine Meinung zum Thema, da die Sache sich ja offenbar hinzieht.
Wenn es einen Stau g9bt, dann hat das oftmals einen Grund.
Also überhole ich (hab keine Moppedpappe und interessiere mich auch nicht für diese Dinger, da sie meiner Meinung nach Fehlkonstruktionen sind -> fallen ständig von selber um, schlimmer als ein Smart...) als Moppedfahrer nur so schnell, daß ich auch auf Überraschungen reagieren kann.
Es könnte ja z.B. einen Unfall oder freilaufende Tiere der Grund für den Stau sein.
Außerdem könnten ja auch aus anderen stehenden Autos bereits Leute ausgestiegen sein, die jetzt rumlaufen und nicht damit rechnen, daß ein Moppedhampel angebrettert kommt.

Bin zwar kein Moppedfahrer, besitze aber ein Fahrrad und gehe ab und zu zu Fuß.
Daher weiß ich: es ist am besten, immer erstmal selber auf sich aufzupassen und sich nicht nur auf die Gesetzeslage zu verlassen und ansonsten "Augen zu und durch", da ich der Schwächere bin.
Selbst wenn ich hinterher eine Sachleistung von der gegnerischen Versicherung bekommen würde (und das geht auch nur, wenn der andere keine Unfallflucht begeht), hab erstmal ICH das AUA!
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon isabeau » 20.10.2014 07:27

Der Biker in dem Video ist in meinen Augen -unabhängig von dem Unfall- ein Vollidiot!!!


Kreisverkehr00, Ja, er will provozieren.....immer und immer wieder, das ist doch mehr als offensichtlich.
Bei mir klappt das wohl nicht :thumpsup:


Absolut richtig....er ist ein Idiot. und allem weil er das mit Sozia macht sogar Vollidiot.

Und ja....ich will Provozieren, und es klappt hervorragend.
Doch wozu provoziere ich.
Man sieht ja wie hier die Meinungen auseinander gehen.
Und man sieht ja auch die Unterschiede in den Carakteren...
Du bleibst sachlich und argumentierst mit guter Absicherung
Dem kann man durchaus folgen.
Andere denken nicht bevor sie schreiben.
Denken wird wohl überbewertet.
Vershiedene Meinungen sind ja völlig OK, aber sie sollten Grundlagen haben.
Dann macht es Spaß miteinander zu disskutieren, auf einem akzeptablen Niveou.

@Dirk
Um den 315c anzuwenden müssen wir auch die Grundlage dafür nennen
Würde ich mit dem Vorsitzenden Richter über diese Grundlage disskutierenwird er mit sicherheit den Abs.2 Satz 1 anführen und Fragen ...wo sehen sie hier einer grobe Verkehrswiedrigkeit ???

Nur mal zur veranschaulichung ein Kommetar zu dem paragraphen

§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB normiert ein konkretes Gefähr-
dungsdelikt: Aufgrund falschen Verhaltens eines Verkehrs-
teilnehmers
2
im Straßenverkehr muss eine Gefährdung
stattfinden, verursacht namentlich durch eine der sog. „7
Todsünden“, die in den Buchstaben a. – g. des Abs. 1 Nr. 2
aufgeführt sind
Ein „normaler“ Verstoß gegen eine dieser Todsünden mit der
Folge einer Gefährdung oder gar Verletzung anderer Rechts-
güter stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und wird be-
kanntlich nur durch Verhängung eines Bußgeldes (evtl. auch
durch Anordnung eines Fahrverbotes) geahndet. Zur (vor-
sätzlich und auch fahrlässig begehbaren
3
) Straftat qualifiziert
sich das Verhalten des Beschuldigten erst dadurch, dass das in
den Buchstaben a. – g. des Abs. 1 Nr. 2 beschriebene (Fehl-)Ver-
halten nicht nur falsch, sondern sogar grob verkehrswidrig
und rücksichtslos ist.

Carsten Krumm/Richter



Also würde man nun das unbestritten völlig bescheuerte verhalten des Motorradfahrers als Straftat nach 315c bewerten wollen müßte man die
Grobe Verkehrswiedrigkeit und Rücksichtslosigkeit nachweisen.
Ansonsten würde das Urtei mit Sicherheit angefochten und bei der Revision wieder kassiert.

Wie willst du das begründen Dirk.
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon Murdock » 20.10.2014 13:25

Hallo

Hier ein Auszug zur Begründung einer groben Verkehrswidrigkeit:

Abs. I Nr. 2: Zur Verwirklichung des Abs. I Nr. 2 muss der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben und die einzelnen Aufzählungen erfüllen. Diese nennt man auch die „7- Todsünden“ des Straßenverkehrs. Grob verkehrswidrig liegt vor, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift begangen wird. Dabei wird mehr auf die objektiven Merkmale abgestellt.

"Grob verkehrswidrig" bezeichnet die objektiv besonders verkehrsgefährdende Bedeutung des Verhaltens des Fahrzeugführers, das Merkmal "rücksichtslos" einen besonderen Grad an subjektiver Pflichtwidrigkeit. Ob ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vorliegt, beurteilt sich danach, ob in der konkreten Verkehrssituation der begangene Verkehrsverstoß die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat.


Beispiel: Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht, die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Kolonnenspringen, bei zu schnellen Heranfahren an Zebrastreifen.


Rücksichtslos stellt mehr auf die subjektiven Merkmale ab. Praktisch kann beides sich überschneiden. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigem Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt. Kurzum Rücksichtlosigkeit ist bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit i.d.R. gegeben.


Ein „normaler“ Verstoß gegen eine dieser Todsünden mit der
Folge einer Gefährdung oder gar Verletzung anderer Rechts-
güter stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar


Diese Aussage steht in Widerspruch zum Tatbestand des § 315c, denn dieser unterscheidet in den Tatbestandsmerkmalen nicht
zwischen "normalem" Verstoß und qualifiziertem Verstoß (ähnlich eines Rotlichtverstoß >1 Sekunde)

Das zu den Buchstaben a) - g) die grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit dazu gehört ergibt sich aus den Tatbestandsmerkmalen
und stellt keine Qualifizierung dar.

Da wäre eine Erklärung/ Definition von Dir zu "normaler Verstoß" i.Sinne Buchstaben a) - g) angebracht.


In den Buchstaben a) - g) sind die Tatbestände benannt welche grob Verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden müssen.
Dazu kommt, daß dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden
muss. -Über eine Gefährdung muss man hier in dem Fall nicht mehr diskutieren. -

Ich denke das in diesem Fall eine grobe Verkehrswidrigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt.


Letztenendes obliegt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts -dazu gehören sicher auch Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen und Beteiligten- und die Urteilsfindung dem Gericht. Und auch hier können Richter unterschiedliche Auffassungen vertreten.


Gruß Dirk
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon uwe-333 » 20.10.2014 15:33

Mein Beitrag ist OT, aber ...
Liebe Freunde der Diskussion,
ich finde es stark, wie fundiert ihr in die Einschätzung der Rechtslage einsteigt, Kompliment :thumpsup:
Andererseits verstehe ich jetzt auch besser, warum Gerichtsverhandlungen so unverhältismässig lange dauern und einem - bei dieser §§-Zitiererei - regelmäßig das Gesicht einschläft :lol: :pssst:
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon Murdock » 20.10.2014 15:38

Deshalb heisst es ja auch Gerichts VERHANDLUNG......lol

:thumpsup:
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon isabeau » 22.10.2014 07:45

Andererseits verstehe ich jetzt auch besser, warum Gerichtsverhandlungen so unverhältismässig lange dauern und einem - bei dieser §§-Zitiererei - regelmäßig das Gesicht einschläft :lol: :pssst:


Absolut.....man sitzt manchmal dabei und wundert sich wie recht einfache Vorgänge die ich als Beisitzender Richter mit nur relativ geringer Juristischer Ausbildung als recht durchschaubar sehe von Anwälten zerredet und zerpflückt werden und auch verdreht werden.
Und man dann nur noch frustriert sein kann, weil so viel sinnloses extrem viel Zeit kostet, und am Ende doch das heraus kommt, was man selbst
schon aus Vernunftgründen im Kopf hatte.
Das aber meistens (nicht immer) was tragbares heraus kommt liegt selten an den Verhandlungen im Gerichtssaal, sondern an den Disskussionen im Richterzimmer, wenn der Voesitzende Richter sich mit den Beisitzern zur Beratung zurückzieht. Wenn die Anwälte da manchmal hören würden, was da von ihnen gehalten wird..... :mrgreen:

In einem andern Tread habe ich mal einen Link zu dem Fall "Dashcam" eingestellt und dort kannst du das Urteil inklusive Begründung lesen....
Wenn du das schaffst, ohne mitten drin aufzugeben, dann hast du meinen Respekt.

Und wenn man dann den ganzen Klumpatsch in einen Satz darstellen soll.....
Du darfst Filmen, aber nicht veröffendlichen.

@Dirk
Beziehen wir das doch mal auf den Fall.
Grundsätzlich folge ich deinen Ausführungen durchaus.
Doch im Bezug auf den Videovorgang sehe ich keine Gefährdung in der Handlung des Motorradfahrers.
Gefährdung ist: wenn eine Schädigung nur deshalb nicht eintritt weil derjenige aktiv aufgepasst hat, der nicht hätte aufpassen müssen.
Allgemeiverständliches Beispiel: Rechts vor links....du fährst durch, und der von rechts kommende muß Bremsen, um den Zusammenstoss zu vermeiden. Da hat der Vorfahrtberechtigte durch eine aktive Handlung eine Schädigung vermieden.
Weieres Beispiel : Du willst links abbiegen. du fährst ewas zu weit vor, und der Entgegenkommende muß ein wenig um dich herum lenken.
das ist keine Gefährdung, sondern nur eine Behinderung. Fährst du aber so weit vor, so das er halten muß, ist es eine Gefährdung.

Nun bezogen auf das Video.
Wo siehst du die Gefährdung bei der Tat des Motorradfahrers.
Er fährt zwischen den Autos durch. Wen bringt er dabei in Gefahr.
Aktiv etwas tun , das bei ordnungsgemäßem Verhalten der Andern keine Gefahr darstellt mag dumm sein, aber keine Gefährdung.
Der LKW Fahre aber Gefährdet nicht nur sondern er Schädigt ganz klar. Und seine aktive Handlung ist durch keine normale Fahrtätigkeit zu begründen. Nur als Beispiel, währe er einem Radfahrer ausgewichen und somit der Motorradfahrer in ihn rein gefahren, dann sähe das anders aus, denn das ist eine Fahrtechnisch normaler Vorgang.
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Re: Einschätzung der Rechtslage.

Beitragvon Murdock » 22.10.2014 10:29

Hallo

Ich sehe es mal so, Du bist der "Verteidiger" des Beschuldigten und ich der "Staatsanwalt".
(ich weise ausdrücklich darauf hin das es sich hierbei um ein Gedankenspiel handelt)

Deine Argumentation entspricht in vielen Facetten der allgemeinen Rechtsprechung. Bezogen
auf das Video gibt es keine Gefährdung hinsichtlich eines "Beinaheunfall". Dazu mal Auszüge aus
der Rechtsprechung die Deiner Sichtweise entsprechen:


Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so naheliegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.


Weiterhin muß der Täter durch die Tat Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden. Diese konkrete Gefährdung muß Folge der Tathandlung sein. Sie liegt nicht bereits darin, dass sich Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert in der Gefahrenzone befinden. Der Eintritt eines Schadens ist allerdings nicht erforderlich.

In der Praxis kranken Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen die §§ 315b, 315c StGB immer wieder daran, dass zum „Beinahe-Unfall“ nicht ausreichende Feststellungen getroffen werden.




Diese Ausführungen entsprechen Deiner Darlegung das eine Gefährdung i.S § 315c StGB nicht gegeben ist.


Hier Ausführungen die eher meiner Sichtweise entsprechen und eine konkrete Gefahr auch ohne den sog. "Beinaheunfall"
oder einer Reaktion anderer begründen können (!)

Im Einzelnen gilt:

Die konkrete Gefahr ist anhand objektiver Kriterien, wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln.


Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufs, wobei beispielhaft quietschende Reifen oder ein Schlingern/Schleudern in einer näher beschriebenen Art und Weise genannt werden, können aber die besondere Gefahrenlage ohne Weiteres nachvollziehbar beschreiben (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Nach Auffassung des BGH (StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29; s.a. noch NJW 1995, 3131 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296) dürfen aber keine überspannten Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend, sei eine besonders sorgfältige, die Gefahren ungenauer Beschreibungen und ihren geringeren Beweiswert berücksichtigende richterliche Beweiswürdigung (BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main NZV 1994, 365, 366; LK-König, StGB, § 315 Rn. 65).




Insbesondere die ersten beiden Absätze zielen darauf ab, dass es eben nicht zwingend zu einer Reaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers oder einem "Beinaheunfall" kommen muss um eine konkrete Gefahr zu begründen und tragen hier dem Ermessensspielraum eines Richters Rechnung.


Wie ich schon sagte, es gibt sicherlich für die Seite der "Verteidigung" viele Argumente, ebenso gibt es aber auch für
die "Anklage" viele Argumente.

Wir beide werden sicherlich nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen :wink:


Einzig einem Richter obliegt es hierzu ein Urteil zu sprechen.


Gruß Dirk
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