Höhe des Schadens für die Ermittlung irrelevant
Das ist nicht korrekt. Die Höhe des Sachschadens entscheidet über den Entzug der Fahrerlaubnis, da gibt es Grenzwerte, zumindest in NRW.
Dazu kommt das eine Unfallflucht Vorsatz voraussetzt, das heißt man muss es merken, was in den meisten Fällen auch so ist. Fährt z.B. ein großer Müllwagen um die Ecke und rasiert einen Außenspiegel, so muss der Fahrer das nicht unbedingt merken. Das befreit die Behörden aber nicht von einer Anzeige bzw. Strafverfolgung. Üblicherweise wird der Tatvorwurf einer Verkehrsunfallflucht in solchen Fällen aber bei Gericht eingestellt.
Einstellen kann nur ein Staatsanwalt oder Richter, nicht die Polizei. Diese muss bei bekanntwerden einer Straftat (Unfallflucht §142 StGB) eine Anzeige vorlegen.
Wird jemand bei einer Straftat auf frischer Tat betroffen (Unfallflucht ist eine Straftat) so kann er durch jedermann vorläufig festgenommen werden (§127 StPO). Dies muss im Einzelfall jeder für sich selber entscheiden da dies mit Gefahren verbunden sein kann. Die rechtliche Befugnis aber ist gegeben. Ich würde das jedoch mit Vorsicht geniessen.
Gruß Dirk