
§21a StVO wurde wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wurde wie folgt neu gefasst:
„(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.