Nunja... das ist ja sehr offensichtlich... wer wildfremden Leuten vorab größere Summen Geld überweist ist selber Schuld. Dann besser für wohltätige Zwecke spenden.
Aber zurück zum Thema TÜV. Das wäre mal interessant zu wissen. Im Schein steht ja kein Hinweis auf RHD oder LHD. Da muss man schon einen VIN-Decoder bemühen. Aber die Frage ist nicht, ob der TÜV es denn bemerkt (wenn nicht gerade das Türschloss noch auf der Beifahrerseite ist), sondern was er dazu sagt wenn er es weiß.
Für die Typgenehmigung ist ja die CoC/EG-Übereinstimmungsbescheinigung da. Die bescheinigt das das Fahrzeug dem zugelassenen Muster entspricht. Auch hier ist nicht die Position des Lenkrads spezifiziert. Allerdings findet sich darin folgender Passus (bei meinem Linkslenker):
Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Verkehr in Mitgliedsstaaten mit RECHTSVERKEHR und in denen METRISCHE EINHEITEN für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Typgenehmigungen zugelassen werden.
Genau so stehts drin, auch mit den Capitals. Ich schätze mal bei einem Rechtslenker steht dann da LINKSVERKEHR. Wenn man also einen (umgebauten) Rechtslenker hat, kann wohl eine "weitere Typgenehmigung" erforderlich sein, um dauerhaft im Linksverkehr teilnehmen zu dürfen. Allerdings erschließt sich mir daraus keine Verknüpfung zur Position des Lenkrads, sondern bezieht sich allgemein auf Rechtslenker, auch wenn sie nicht zum Linkslenker umgebaut sind. Wahrscheinlich spielt das eher auf die Beleuchtungseinrichtung an. Man kann einen Rechtslenker nach Adaption der Scheinwerfer ja durchaus in Deutschland legal zulassen/dauerhaft fahren.
Gruß Steffen