zzzZZZzzz hat geschrieben:Kannst du das vielleicht kurz ausführen?Ich habe meinen Wagen vom Händler, allerdings ohne "Gebrauchtwagengarantie", und die Tonnenlager sind hinüber. Bin davon ausgegangen, dass auch beim Händler gilt "gekauft wie gesehen"...
Das war früher so. Heutzutage gilt:
Wenn du (als Privatperson) bei einem Händler ein Gebrauchtfahrzeug kaufst, dann muss dir dieser Händler eine sogenannte Gewährleistung (Sachmängelhaftung) geben. Die Gewährleistung kann von Gewerbetreibenden (gegenüber Privatpersonen) nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. Gebrauchtwagenhändler mögen diese Gewährleistungsregel nicht. Man versucht deshalb über eine Gebrauchtwagenversicherung (natürlich auf Kundenkosten) sich darum zu drücken (Gewährleistung bleibt aber trotzdem bestehen, was aber viele Käufer nicht wissen). Die Frist für die Gewährleistung beträgt 2 Jahre, kann aber von 2 auf 1 Jahr verkürzt werden. Nach 6 Monaten setzt die sog. "Beweislastumkehr" ein. Wie vom Vorposter schonm erwähnt: Gilt nicht für Verschleissteile (wie z.b. Bremsen, Reifen, Zündkerzen etc.)
Details hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sachmangel
Dies bedeutet in der Praxis:
- Die Frist wird in der Regel ausnahmslos auf 1 Jahr verkürzt.
- Innerhalb der ersten 6 Monate wird (zugunsten des Käufers) davon audgegangen, dass der Defekt schon beim Kauf vorlag. Wenn der Verkäufer sich darum drücken will, dann muss er
beweisen, dass der Defekt beim Verkauf noch nicht vorhanden war (oder eben du davon wusstest und es akzeptiert hast).
- Nach den 6 Monaten kommt die bereits erwähnte Beweislastumkeht. Ab diesem Zeitpunkt musst du dann beweisen, dass der Mangel schon ab Kauf vorlag.
- Nicht unerhebliche Grauzone was alles unter den Begriff "Verschleissteil" fällt. In der Rechtssprechung fällt hier immer wieder die Definition "Teile die in Intervallen gewechselt werden müssen". Darüberhinaus wird in Gerichtsentscheidungen auch Aspekte wie Alter, KM-Leistung etc. bezug genommen. Ein Z3 mit 50.000km (wie im Fall von Jemes) wird also anderst beurteilt wie ein Z3 mit 200.000km. Auch Werbeaussagen des Verkäufers fliessen in die Urteilsfindung mit ein. Ein Fahrzeug aus der "Premium Selection" von BMW wird id.R. anderst beurteilt werden als ein "normaler" Gebrauchter. Bei Meinungsunterschieden der beteiligten Personen wird also nur ein Gericht anhand des konkreten Falls entscheiden können.
Was ich an deiner Stelle tun würde:
1. Der Kaufzeitpunkt ist weniger wie 6 Monate her?
Nein? Dann hat es sich hier schon erledigt, weil der Nachweis dürfte sehr schwer werden.
Ja? Dann weiter mit 2.
2. Wurde der Schaden schon repariert?
Ja? Dann hat es sich leider erledigt. Der Verkäufer muss die Möglichkeit zur Nachbesserung haben.
Nein? Gut. Dann weiter mit 3.
3. Verkäufer darüber informieren.
4. Verhalten des Verkäufers:
Es gibt 3 Möglichekeiten.
4.1. Er lehnt lächelnd dankend ab. Dann wird es nur ein Gutachter und dann später eventuell ein Gericht zu entscheiden haben um die Gewährleistung greift oder eben nicht. Sollte ebenfalls oft vorkommen, weil hier bewusst darauf gebaut wiird, dass der käufer die eventuellen Kosten und den Aufwand eines Rechtsstreites scheut.
4.2. Man einigt sich auf einen Kompromiss z.b er übernimmt Einbaukosten und du Material etc. Sollte die häufigste Einigung sein, da viele Käufer den Aufwand eines (langen) Rechtsstreites scheuen.
4.3. Es wird sofort und anstandslos alles übernommen.
Sollte der VK wie in 4.1. erwähnt reagieren liegt das weitere vorgehen bei dir. Ich würde in dem Falle einfach mal z.b. beim
ADAC anrufen (bin ADAC-Mitgleid) und mich für meinen Fall beraten lassen (Erstberatung ist für Mitglieder kostenlos).
Grüsse
Nico