Hallo
Rocky, hier einige Auszüge:
Zur Begrenzung der von Kraftfahrzeugen emittierten Geräusche sind vom Gesetzgeber Höchstwerte festgelegt worden, die bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr nicht überschritten werden dürfen.
Der zulässige Geräusch-Pegel ist hier festgelegt: [dB(A)]92/97/EWG und 97/24/EWG
Während der Gesetzgeber bei den Innengeräuschen weder Grenzwerte noch eine Eintragung im Kfz-Schein und bei den Standgeräuschen zwar eine Angabe im Kfz-Schein jedoch ebenfalls keine Grenzwerte vorschreibt, sind bei den Fahrgeräuschen Grenzwerte und Eintragung
verbindlich. Die Fahrgeräusche bzw. deren Messung sind deshalb von besonderer Bedeutung.
Zur Messung der Kraftfahrzeug-Außengeräusche sind vom Gesetzgeber getrennte Messverfahren für Stillstand und Fahrbetrieb definiert worden. Wie bei der Innengeräuschmessung sind annähernd gleiche Bedingungen für die Beschaffenheit des zu prüfenden Fahrzeugs
und des Messplatzes zu erfüllen.
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Im Fzg-Schein stehen 2 Werte, unter U1 Standgeräusch und unter U3 Fahrgeräusch. Somit hast Du zu deiner Eintragung auch den in o.g. Vorschriften zu findenden gesetzlichen Richtwert.
Fakt ist, ist der Pott zu laut, besteht die reale Gefahr das das Fahrzeug sofort still gelegt wird, mit allen Folgekosten. Vielleicht nicht vom "normalen" Streifenpolizist, sehr wohl aber von spezialisierten Beamten des Verkehrsdienstes. Darüber hinaus kämen dann noch der abgelaufene Verbandkasten, das fehlende Warndreieck und sonstige Kleinigkeiten hinzu.
Polizei ist ja Ländersache, daher kann es sicherlich auch Abweichungen in der Handhabung geben.
Aber das ist hier am eigentlichen Thema vorbei, deshalb von mir keine weiteren Beiträge diesbezüglich.
Gruß Dirk